Erbrecht

Das Erbrecht gilt nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 14). In diesem Rahmen verfügt eine juristische Person über sein Eigentum (oder andere Rechte, die veräußerbar sind) für den Fall ihres Todes (man "vererbt"). Ebenso orientiert sich am Erbrecht die Möglichkeit, dass ein Begünstigter (oder mehrere) das Eigentum eines gerade Verstorbenen übernehmen dürfen (man "erbt"). Oder es erbt der Staat (s. u.).

Ebenfalls ist das Erbrecht (der Angehörigen bzw. Verwandten) in den Paragrafen 1924 bis 1930 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Wer berechtigt ist, zu erben (nämlich wer als "verwandt" gilt), wird in § 1589 BGB. Personen gelten dann als verwandt, wenn sie voneinander oder von ein- und derselben Person abstammen. Wenn Personen voneinander abstammen, sind sie "in gerader Linie" verwandt (Beispiel: Großvater, Vater, Enkel). Wenn Personen von einer dritten Person abstammen (von derselben nämlich), nennt man dies ein Verwandtschaft im Sinne der "Seitenlinie" (Beispiel: Geschwister, Cousins, Onkel und Neffen). Verwandt ist in der Bundesrepublik, wer blutsmäßig einander abstammt, jedoch ebenso erben Ehegatten voneinander.

 

Wer erbt, trägt gemäß Paragraf 1968 des Bundesgesetzbuches die Kosten einer entsprechenden Bestattung. Krankenkassen übernehmen keine Sterbegelder. Nahe Angehörige sind berechtigt, die Totenfürsorge durchzuführen (man wählt die Art der Bestattung, den Ort und die Gestaltung). Erben sind nicht zur Grabpflege verpflichtet.

 

Innerhalb von sechs Wochen nach einem Todesfall kann jeder Erbberechtigte eine Erbschaft ausschlagen. Gemäß Paragraf 1944 Absatz 3 Bundesgesetzbuch gilt diese Frist jedoch sechs Monate, wenn der Verstorbene (der "Erblasser") im Ausland wohnhaft war.

 

Ein Tod ohne Testament bzw. Erbvertrag (und ohne Vorhandensein eines gesetzlichen Verwandten) hat zur Folge, dass der Staat selbst das Erbe erhält. Dieser kann (gemäß Paragraf 1942 Bundesgesetzbuch) nicht ein Erbe ausschlagen.